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   BVerwG, 13.07.1995 - 2 B 165.94   

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BVerwG, 13.07.1995 - 2 B 165.94 (https://dejure.org/1995,16396)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.1995 - 2 B 165.94 (https://dejure.org/1995,16396)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 1995 - 2 B 165.94 (https://dejure.org/1995,16396)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in Höhe eines ungekürzten Witwengeldes - Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages eines Beamten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 148.81

    Beamtenrecht - Witwe - Unterhaltsbeitrag - Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1995 - 2 B 165.94
    Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dem Sinnzusammenhang, in den diese Vorschrift hineingestellt ist, dem Sinn und Zweck dieser Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich ohne klärungsbedürftigen Zweifel, daß dem Alter des Ruhestandsbeamten bei der Eheschließung und der Dauer der Ehe eine besondere Bedeutung bei der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die "nachgeheiratete Witwe" dem Grunde und der Höhe nach zukommt (vgl. Urteile vom 8. Juni 1960 - BVerwG 6 C 178.58 - <BVerwGE 10, 352>, vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 27.81 - <BVerwGE 66, 360, 364 f.> [BVerwG 10.02.1983 - 2 C 27/81] und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 148.81 - <BVerwGE 70, 211, 212, 214> [BVerwG 24.10.1984 - 6 C 148/81]).

    Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bisher keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an den entsprechenden Regelungen des Beamtenrechts, zuletzt § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, gesehen (vgl. Urteile vom 8. Juni 1960 - BVerwG 6 C 178.58 -, vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 27.81 - und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 148.81 -, jeweils a.a.O., Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG 2 C 88.62 - ; Finger in Fürst, GKÖD I, Teil 4 O § 19 Rz. 3).

  • BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 27.81

    Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag - Zusammentreffen mehrerer

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1995 - 2 B 165.94
    Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dem Sinnzusammenhang, in den diese Vorschrift hineingestellt ist, dem Sinn und Zweck dieser Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich ohne klärungsbedürftigen Zweifel, daß dem Alter des Ruhestandsbeamten bei der Eheschließung und der Dauer der Ehe eine besondere Bedeutung bei der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die "nachgeheiratete Witwe" dem Grunde und der Höhe nach zukommt (vgl. Urteile vom 8. Juni 1960 - BVerwG 6 C 178.58 - <BVerwGE 10, 352>, vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 27.81 - <BVerwGE 66, 360, 364 f.> [BVerwG 10.02.1983 - 2 C 27/81] und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 148.81 - <BVerwGE 70, 211, 212, 214> [BVerwG 24.10.1984 - 6 C 148/81]).

    Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bisher keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an den entsprechenden Regelungen des Beamtenrechts, zuletzt § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, gesehen (vgl. Urteile vom 8. Juni 1960 - BVerwG 6 C 178.58 -, vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 27.81 - und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 148.81 -, jeweils a.a.O., Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG 2 C 88.62 - ; Finger in Fürst, GKÖD I, Teil 4 O § 19 Rz. 3).

  • BVerwG, 21.09.1993 - 2 B 109.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1995 - 2 B 165.94
    Eine die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragende Begründung vermag indes die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen (stRspr: vgl. Beschluß vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - mit weiteren Nachweisen).

    Das Bundesverwaltungsgericht ist nur berechtigt zu prüfen, ob die Auslegung der Verwaltungsvorschriften durch das Tatsachengericht dem Recht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, entspricht und ob die Auslegung selbst mit den Denkgesetzen oder sonstigen allgemeinen, für Verwaltungsvorschriften geltenden Auslegungsgrundsätzen im Einklang steht (vgl. Beschluß vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - ).

  • BVerwG, 08.06.1960 - VI C 178.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1995 - 2 B 165.94
    Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dem Sinnzusammenhang, in den diese Vorschrift hineingestellt ist, dem Sinn und Zweck dieser Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich ohne klärungsbedürftigen Zweifel, daß dem Alter des Ruhestandsbeamten bei der Eheschließung und der Dauer der Ehe eine besondere Bedeutung bei der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die "nachgeheiratete Witwe" dem Grunde und der Höhe nach zukommt (vgl. Urteile vom 8. Juni 1960 - BVerwG 6 C 178.58 - <BVerwGE 10, 352>, vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 27.81 - <BVerwGE 66, 360, 364 f.> [BVerwG 10.02.1983 - 2 C 27/81] und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 148.81 - <BVerwGE 70, 211, 212, 214> [BVerwG 24.10.1984 - 6 C 148/81]).

    Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bisher keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an den entsprechenden Regelungen des Beamtenrechts, zuletzt § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, gesehen (vgl. Urteile vom 8. Juni 1960 - BVerwG 6 C 178.58 -, vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 27.81 - und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 148.81 -, jeweils a.a.O., Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG 2 C 88.62 - ; Finger in Fürst, GKÖD I, Teil 4 O § 19 Rz. 3).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1995 - 2 B 165.94
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. unter anderem BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 24.02.1977 - 2 B 60.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1995 - 2 B 165.94
    Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden - dies auch dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen - hier insbesondere zu Art. 1, 6 und 33 Abs. 5 GG - anführt (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 13.07.1995 - 2 B 165.94
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. unter anderem BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 16.07.1964 - II C 88.62

    Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete Witwe eines Beamten - Beschränkung des

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1995 - 2 B 165.94
    Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bisher keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an den entsprechenden Regelungen des Beamtenrechts, zuletzt § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, gesehen (vgl. Urteile vom 8. Juni 1960 - BVerwG 6 C 178.58 -, vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 27.81 - und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 148.81 -, jeweils a.a.O., Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG 2 C 88.62 - ; Finger in Fürst, GKÖD I, Teil 4 O § 19 Rz. 3).
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